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Geschrieben von: Administrator   
Freitag, den 09. Oktober 2009 um 14:56 Uhr
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LOOXX* Mediadaten 2010

 

AGB

1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist der Verlag über die Veröffentlichung einer
oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen
Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung

.
2. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines
Jahres nach Vertragsabschluß abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses
das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist
der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige
abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1
genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.


3. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der
vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im
Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.


4. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Auftragnehmer
nicht zu vertreten hat, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten,
den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der
tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlaß dem Auftraggeber
zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf
höhere Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.


5. Die Stornierung von Anzeigen kann bis spätestens 6 Wochen vor
Erscheinen der Druckschrift schriftlich beim Verlag erfolgen. Im Falle
einer wirksamen Stornierung können dem Auftraggeber 15% des
Anzeigenpreises als pauschale Aufwendungsvergütung berechnet
werden.


6. Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen
ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder
an bestimmten Plätzen des Magazins veröffentlicht werden sollen,
müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, daß dem Auftraggeber
noch vor Anzeigenschluß mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag
auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden
in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne, daß dies der ausdrücklichen
Vereinbarung bedarf. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst
nach Vorlage eines Musters und deren Billigung bindend. Die Ablehnung
eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.


7. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als
Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem
Wort „Anzeige“ deutlich gemacht.


8. Die durch den Verlag gestalteten Anzeigen sind urheberrechtlich
geschützt und dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Verlages
weiterverarbeitet werden.


9. Der Verlag verwendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigentexte
die geschäftsübliche Sorgfalt, haftet jedoch nicht, wenn er
von den Auftraggebern irregeführt und getäuscht wird. Der Auftraggeber
steht für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der für die
Insertion der zur Verfügung gestellten Text- und Bildunterlagen ein.
Der Auftraggeber haftet für alle Folgen und Schäden, die sich für den
Verlag, insbesondere aufgrund presserechtlicher und gesetzlicher
Bestimmungen oder Vorschriften, aus dem Inhalt der Anzeigen durch
deren Abdruck und Streuung ergeben können. Der Auftraggeber hat
den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen. Der Auftraggeber
verpflichet sich, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung
zu tragen und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen
Anzeigentarifs. Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge wegen
des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen,
sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen.


10. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier
Druckunterlagen oder Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen
fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet
die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der
durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.


11. Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem
oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch
auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber
nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt
wurde. Reklamationen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eingang
von Rechnung und Beleg schriftlich beim Verlag geltend gemacht
werden.


12. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert.
Der Auftaggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der
zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen,
die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges
gesetzten Frist mitgeteilt werden. Sendet der Auftraggeber
den Probeabzug nicht fristgerecht zurück, so gilt die Genehmigung
zum Druck erteilt.


13. Technische Änderungen des Magazins, z. B. Format oder Papier,
liegen im Ermessen des Verlages.


14. Die Rechnung ist sofort nach Erhalt zu bezahlen, sofern nicht im
einzelnen Fall eine andere Zahlungfrist oder Vorauszahlung vereinbart
ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der
Preisliste gewährt.


15. Bei Zahlungsverlust oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten
berechnet. Bei Einklagungen von Forderungen entfällt
der Anspruch auf gewährte Nachlässe/Rabatte und wird nachbelastet.
Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung
des laufenden Vertrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die
restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.


16. Der Verlag liefert mit der Rechnung ein Belegexemplar.


17. Kosten für die Anfertigung bestellter Entwürfe, Repros, Lithos und
Satzarbeiten sowie vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende
erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen
hat der Auftraggeber zu tragen.


18. Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den
Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet mit
einer Frist von drei Monaten nach Vertragsablauf.


19. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Verlages.

 

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